Minijob bis 603 € im Monat: Die Grenze folgt dem Mindestlohn (Mindestlohn × 130 / 3, auf volle Euro aufgerundet; 2026: 13,90 € → 603 €). Im Jahr dürfen es höchstens 12 × 603 € sein; gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Monaten ist erlaubt. Im Minijob zahlt der Arbeitnehmer nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung (Differenz zum vollen Satz von 18,6 %, gewerblich 3,6 %, im Privathaushalt 13,6 %; berechnet mindestens auf 175 €), außer er lässt sich befreien. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung, die Pauschsteuer von 2 % und Umlagen; bei privat Krankenversicherten entfällt die Pauschale zur Krankenversicherung, die Unfallversicherung im gewerblichen Bereich ist individuell und fehlt.
Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000,00 €: Die Beiträge des Arbeitnehmers werden aus einer reduzierten Bemessung berechnet: 2.000 / (2.000 − 603) × (Verdienst − 603). Sie steigt gleitend von 0 € an der Minijob-Grenze bis zum vollen Verdienst bei 2.000 €. Für den Gesamtbeitrag gilt der Faktor F = 0,6619 (28 % geteilt durch den Gesamtbeitragssatz von 42,3 % mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Die Lohnsteuer kommt aus dem Brutto-Netto-Rechner und wird auf den vollen Verdienst berechnet; der Kinderlosenzuschlag gilt ab 23 Jahren. Alle Werte für 2026, vereinfacht und ohne Gewähr – maßgeblich sind die Minijob-Zentrale, die Krankenkasse und die Lohnabrechnung.