Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Er behält die Lohnsteuer zunächst ohne Ermäßigung ein; die Ersparnis gibt es erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung zurück.
Abfindungsrechner
Steuer auf eine Abfindung mit und ohne Fünftelregelung
Ergebnis
- Ersparnis durch die Fünftelregelung
- 2.116,03 €
- Abfindung netto
- 30.548,86 €
- günstigere Variante
| Steuern auf die Abfindung | Ohne Fünftel | Mit Fünftel |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 20.316,00 € | 18.425,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 1.251,17 € | 1.026,14 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Steuern gesamt | 21.567,17 € | 19.451,14 € |
| Abfindung netto | 28.432,83 € | 30.548,86 € |
- Steuern ohne Abfindung
- 10.548,00 €
- Steuern mit Abfindung (Fünftelregelung)
- 29.999,14 €
Rechenweg
Fünftelregelung erst mit der Steuererklärung
So wird gerechnet
Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) wie im Brutto-Netto-Rechner, bei Zusammenveranlagung mit Splitting. Ohne Fünftelregelung kostet die Abfindung die Steuer auf Einkommen plus Abfindung minus die Steuer auf das Einkommen allein. Mit Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird nur ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen addiert, der Steuerunterschied dafür mal fünf genommen; das dämpft die Progression. Das Finanzamt wendet die günstigere Variante an. Soli (mit Freigrenze) und Kirchensteuer ergeben sich als Unterschied auf die Einkommensteuer mit und ohne Abfindung.
Bei der Angabe als Jahresbrutto wird das zu versteuernde Einkommen wie im Lohnsteuerabzug geschätzt (Steuerklasse I, Pauschbeträge, Vorsorgepauschale, Krankenkassen-Zusatzbeitrag im Durchschnitt); Kinderfreibeträge, weitere Einkünfte und Werbungskosten über der Pauschale fehlen dann. Genauer ist das zu versteuernde Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist sozialversicherungsfrei: Es fallen keine Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegebeiträge an. Wer Arbeitslosengeld bezieht, sollte Ruhenszeiten und eine mögliche Sperrzeit prüfen; der Progressionsvorbehalt des Arbeitslosengelds ist hier nicht berücksichtigt.